CO₂-Kostenaufteilung: Das Stufenmodell für Vermieter erklärt
Zuletzt aktualisiert: 10.08.2026
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Vermieter die CO₂-Kosten des Heizens nicht mehr komplett auf die Mieter umlegen. Das Kohlendioxidkosten-Aufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt sie nach einem einfachen Prinzip: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto größer der Anteil, den der Vermieter selbst trägt. Der Gedanke dahinter: Der Mieter entscheidet über sein Heizverhalten, der Vermieter über Dämmung und Heiztechnik — also sollen beide den Teil der Kosten tragen, den sie beeinflussen können.
Wen die CO₂-Kostenaufteilung betrifft
Betroffen sind Wohngebäude, die mit Brennstoffen beheizt werden, die unter die CO₂-Bepreisung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes fallen — in der Praxis vor allem Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle, außerdem Fernwärme. Nicht betroffen sind Biomasse (Holz, Pellets) und Wärmepumpen: Dort fällt kein CO₂-Preis nach diesem System an, also gibt es auch nichts aufzuteilen.
Die gute Nachricht für die Praxis: Die nötigen Zahlen müssen Sie nicht selbst ermitteln. Versorger sind verpflichtet, auf jeder Brennstoff- und Wärmerechnung den CO₂-Ausstoß der Lieferung in Kilogramm und die enthaltenen CO₂-Kosten in Euro auszuweisen (§ 3 CO2KostAufG). Sie brauchen von der Rechnung nur diese beiden Werte — und die Wohnfläche Ihres Gebäudes.
Das 10-Stufen-Modell
Der Maßstab ist der spezifische CO₂-Ausstoß: Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr. Aus diesem Wert ergibt sich die Stufe — und damit die Aufteilung:
| CO₂-Ausstoß pro m² und Jahr | Mieter | Vermieter |
|---|---|---|
| unter 12 kg | 100 % | 0 % |
| 12 bis < 17 kg | 90 % | 10 % |
| 17 bis < 22 kg | 80 % | 20 % |
| 22 bis < 27 kg | 70 % | 30 % |
| 27 bis < 32 kg | 60 % | 40 % |
| 32 bis < 37 kg | 50 % | 50 % |
| 37 bis < 42 kg | 40 % | 60 % |
| 42 bis < 47 kg | 30 % | 70 % |
| 47 bis < 52 kg | 20 % | 80 % |
| 52 kg und mehr | 5 % | 95 % |
Ein sehr effizientes Gebäude (unter 12 kg CO₂/m²) lässt die Kosten vollständig beim Mieter; im unsanierten Altbau mit über 52 kg trägt der Vermieter 95 Prozent. Die meisten Bestandsgebäude mit Öl- oder Gasheizung landen erfahrungsgemäß im Mittelfeld.
Ein durchgerechnetes Beispiel
Ein Zweifamilienhaus mit 250 m² Wohnfläche verbraucht im Abrechnungsjahr 3.000 Liter Heizöl. Heizöl liefert rund 10 kWh pro Liter und verursacht etwa 0,266 kg CO₂ pro Kilowattstunde — die Rechnung des Lieferanten weist entsprechend rund 8.030 kg CO₂ aus.
- Spezifischer Ausstoß: 8.030 kg ÷ 250 m² = 32,1 kg CO₂ pro m² und Jahr.
- Stufe ablesen: 32,1 kg liegt im Bereich „32 bis unter 37“ — die Aufteilung beträgt 50 : 50.
- Kosten aufteilen: Weist die Rechnung beispielsweise 525 € CO₂-Kosten aus, trägt der Vermieter 262,50 €; nur die verbleibenden 262,50 € fließen in die Heizkostenabrechnung ein und werden dort wie die übrigen Heizkosten verteilt.
Der Vermieteranteil wird also vor der Umlage abgezogen — er darf in der Abrechnung gar nicht erst bei den umlagefähigen Kosten auftauchen. Die Abrechnung sollte die Aufteilung für den Mieter nachvollziehbar ausweisen: Ausstoß, Fläche, Stufe, Anteile.
Sonderfälle: Denkmalschutz, Sanierungsverbot, Gasherd
Das Gesetz kennt drei Abweichungen vom Stufenmodell:
- Denkmalschutz oder Milieuschutz: Schränken rechtliche Vorgaben die energetische Verbesserung erheblich ein, halbiert sich der Vermieteranteil (§ 9 CO2KostAufG).
- Striktes Verbesserungsverbot: Ist eine energetische Sanierung rechtlich ausgeschlossen, entfällt der Vermieteranteil ganz.
- Gasherd-Konstellation: Dient das gelieferte Gas auch dem Kochen, gibt es eine pauschale Korrektur von 5 Prozentpunkten zugunsten des Vermieters (§ 8 CO2KostAufG).
Wer sich auf eine dieser Ausnahmen beruft, sollte das in der Abrechnung kurz begründen — der Mieter kann die Aufteilung sonst nicht nachvollziehen.
Häufiger Fehler: die Rechnung ungekürzt durchreichen
In der Praxis passiert vor allem eines: Die Brennstoffrechnung wandert komplett in die Abrechnung, CO₂-Anteil inklusive. Damit legt der Vermieter in fast jedem Bestandsgebäude zu viel um — und liefert eine leicht überprüfbare Angriffsfläche, denn die CO₂-Werte stehen ja schwarz auf weiß auf der Rechnung. Der Fehler gehört inzwischen zu den häufigsten Beanstandungen in Nebenkostenabrechnungen. Übrigens: Auch beim Heizöl gilt die Aufteilung — dort bezogen auf die im Abrechnungsjahr verbrauchte Menge, nicht die gelieferte.
Wie nekobo dabei hilft
In nekobo tragen Sie die drei Werte von der Rechnung ein — CO₂-Kosten, CO₂-Kilogramm, beheizte Wohnfläche — und die App ermittelt Stufe und Aufteilung selbst; beim Heizöl-Brennstoffkonto werden Ausstoß und Kosten sogar aus der verbrauchten Menge vorbelegt. Der Vermieteranteil wird automatisch vor der Umlage abgezogen, und die Abrechnung fürs Mieter-PDF weist die komplette CO₂-Rechnung transparent aus. Sonderfälle wie Denkmalschutz stellen Sie einmal am Gebäude ein.
Häufige Fragen
Muss ich als Vermieter CO₂-Kosten übernehmen?
In den meisten Fällen ja. Seit dem 1. Januar 2023 teilt das CO2KostAufG die CO₂-Kosten aus Brennstofflieferungen zwischen Mieter und Vermieter auf. Der Vermieteranteil richtet sich nach dem CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr — von 0 Prozent in sehr effizienten Gebäuden bis 95 Prozent in den schlechtesten.
Woher bekomme ich die CO₂-Werte für die Aufteilung?
Von der Brennstoff- oder Wärmerechnung: Versorger müssen seit 2023 den CO₂-Ausstoß der Lieferung in Kilogramm und die enthaltenen CO₂-Kosten ausweisen (§ 3 CO2KostAufG). Sie brauchen zusätzlich nur die Wohnfläche des Gebäudes, um die Stufe zu bestimmen.
Gilt die CO₂-Kostenaufteilung auch für Holz und Pellets?
Nein. Die Aufteilung betrifft Brennstoffe, die der CO₂-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegen — vor allem Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle. Biomasse wie Holz oder Pellets und der Strom einer Wärmepumpe fallen nicht darunter.
Was gilt bei denkmalgeschützten Gebäuden?
Wenn rechtliche Vorgaben wie Denkmalschutz eine energetische Verbesserung erheblich einschränken, halbiert sich der Vermieteranteil; ist eine Verbesserung rechtlich ganz ausgeschlossen, entfällt er sogar (§ 9 CO2KostAufG). Das muss der Vermieter in der Abrechnung darlegen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine, sorgfältig recherchierte Information für private Vermieter und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr.