Nebenkosten bei Leerstand: Wer zahlt für die leere Wohnung?

Zuletzt aktualisiert: 10.08.2026

Eine Wohnung steht leer — und die Kosten des Hauses laufen weiter: Grundsteuer, Versicherung, Treppenhausstrom, die Heizung sowieso. Die naheliegende Frage stellt sich jedem Vermieter irgendwann: Kann ich diese Kosten auf die übrigen Mieter verteilen? Die Antwort der Rechtsprechung ist eindeutig — nein. Das Leerstandsrisiko ist Sache des Eigentümers. Spannend wird es beim Wie: Ein unscheinbarer Rechenfehler verteilt den Leerstand nämlich ganz von selbst auf die Mieter, ohne dass es jemand beabsichtigt hätte.

Der Grundsatz: Leerstand ist Vermietersache

Der Bundesgerichtshof hat es mehrfach klargestellt: Der Vermieter trägt die Betriebskosten, die auf leerstehende Wohnungen entfallen. Die verbliebenen Mieter schulden nur den Anteil, der sich ergibt, wenn alle Wohnungen — vermietet oder nicht — in der Verteilung bleiben. Alles andere würde bedeuten, dass die Mieter das unternehmerische Risiko des Eigentümers mittragen.

Der Rechenfehler, der den Leerstand verschiebt

So passiert es in der Praxis: Ein Haus hat 500 m² Wohnfläche, davon steht eine 100-m²-Wohnung das ganze Jahr leer. Die Grundsteuer beträgt 2.000 €.

  • Falsch: 2.000 € ÷ 400 m² vermietete Fläche = 5,00 €/m². Die Mieter zahlen zusammen die vollen 2.000 € — der Leerstand ist unbemerkt auf sie umgelegt.
  • Richtig: 2.000 € ÷ 500 m² Gesamtfläche = 4,00 €/m². Die Mieter zahlen zusammen 1.600 €; die restlichen 400 € — der Anteil der leeren Wohnung — bleiben beim Vermieter.

Die Regel dahinter ist simpel: Der Divisor bleibt voll. Bei einer Umlage nach Wohneinheiten wird durch alle Einheiten geteilt, bei Fläche durch die Gesamtfläche — unabhängig davon, was gerade vermietet ist. Der „Rest“ am vollen Divisor ist der Eigenanteil des Vermieters, und eine transparente Abrechnung darf ihn ruhig ausweisen.

Personenschlüssel: hier regelt es sich fast von selbst

Wird nach Personen oder Personenmonaten umgelegt, ist die leere Wohnung schlicht mit null Personen dabei — sie fällt aus der Verteilung heraus, ohne dass man etwas tun muss. Aber Vorsicht bei kostenintensiven Positionen: Bei erheblichem Leerstand verteilt der Personenschlüssel die (teils fixen) Kosten auf immer weniger Köpfe. Ob der Maßstab dann noch angemessen ist, sollte man sich ehrlich fragen — für verbrauchsnahe Posten wie Müll bleibt er meist in Ordnung, für Fixkosten ist die Fläche der robustere Schlüssel.

Heizkosten: Grundkosten und Frostschutz

Bei der Heizung wird der Leerstand am deutlichsten spürbar, denn die Heizkostenverordnung verteilt 30 bis 50 Prozent der Kosten nach Fläche — und diese Grundkosten fallen auch für die leere Wohnung an. Sie bleiben, wie der Flächenanteil aller anderen Positionen, beim Vermieter. Dazu kommt der gemessene Verbrauch der leeren Wohnung: Wer im Winter das Frostschutz-Minimum laufen lässt (und das sollte man), produziert Verbrauchswerte, die ebenfalls der Eigentümer trägt. In der Verteilrechnung gehört dieser Leerstandsverbrauch in die Gesamtsumme — ausgeschüttet wird er aber an niemanden.

Teiljähriger Leerstand: tagesgenau abgrenzen

Der häufigste Fall ist nicht die dauerleere Wohnung, sondern die Lücke zwischen zwei Mietern: Auszug Ende April, Einzug am 1. Juli. Hier gilt: Bis zum Vertragsende zahlt der alte Mieter seinen Anteil, ab Einzug der neue — und die zwei Monate dazwischen gehören dem Vermieter. Bei den kalten Betriebskosten rechnet man das tagesgenau ab; bei verbrauchsabhängigen Positionen trennt eine Zwischenablesung zum Wechseltermin die Zeiträume sauber. Ohne sie muss der Gesamtverbrauch der Wohnung nach einem anerkannten Verfahren auf die Nutzer verteilt werden — ein Grund mehr, die Ablesung beim Übergabetermin gleich mitzuerledigen. Die komplette Wechsel-Mechanik — inklusive Gradtagszahlen-Beispiel — steht im Beitrag Mieterwechsel im Jahr.

Was Leerstand nicht ändert

  • Der Umlageschlüssel bleibt. Leerstand ist kein Anlass, mal eben von Fläche auf Personen zu wechseln — Änderungen brauchen eine Grundlage und wirken für die Zukunft.
  • Die Abrechnungspflicht bleibt. Auch mit Leerstand ist fristgerecht abzurechnen; die 12-Monats-Frist kennt keine Leerstands-Ausnahme.
  • Die Umlagefähigkeit bleibt. Was nicht umlagefähig ist, wird durch Leerstand nicht umlagefähig — und umgekehrt.

Wie nekobo dabei hilft

In nekobo ist der volle Divisor keine Sorgfaltsfrage, sondern eingebaut: Flächen- und Einheiten-Umlagen rechnen immer gegen den Gesamtbestand, tagesgenau bei unterjährigen Wechseln, und der Eigenanteil des Vermieters wird als eigene Position ausgewiesen statt still zu verschwinden. Auch Leerstands-Verbräuche (etwa Frostschutz) landen automatisch beim Eigentümer — die Mieter-PDFs zeigen nur, was wirklich auf die Mieter entfällt.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Nebenkosten einer leerstehenden Wohnung?

Der Eigentümer. Der Kostenanteil, der rechnerisch auf die leere Wohnung entfällt, darf nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden — das Vermietungsrisiko trägt der Vermieter, nicht die Hausgemeinschaft.

Muss ich bei Leerstand den Umlageschlüssel ändern?

Nein, im Gegenteil: Der vereinbarte Schlüssel bleibt. Entscheidend ist, dass der Divisor vollständig bleibt — bei einer Flächenumlage also die Gesamtfläche aller Wohnungen, nicht nur die vermietete Fläche. Der Anteil der leeren Wohnung bleibt dann automatisch beim Vermieter.

Was ist mit Heizkosten während des Leerstands?

Auch eine leere Wohnung verursacht Heizkosten-Grundkosten, und im Winter läuft oft ein Frostschutz-Minimum. Beides trägt der Vermieter: den Flächen-Grundkostenanteil der leeren Wohnung und ihren gemessenen Verbrauch. Beide gehören in die Gesamtverteilung, aber nicht auf die Mieter.

Zieht mitten im Jahr ein Mieter aus — wie rechne ich die Leerstandszeit ab?

Tagesgenau abgrenzen: Bis zum Vertragsende trägt der ausziehende Mieter seinen Anteil, ab dann der Vermieter, ab Einzug der Nachmieter. Bei verbrauchsabhängigen Kosten hilft eine Zwischenablesung zum Wechseltermin, die Zeiträume sauber zu trennen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine, sorgfältig recherchierte Information für private Vermieter und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr.